Rechtsprechung
BGH, 28.03.2023 - 2 StR 61/23 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
Strafzumessung (Strafmilderungsgrund: Aufklärungshilfe, lange Verfahrensdauer) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k) StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 46 Abs. 2 StGB
- Wolters Kluwer
Prüfen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 49 Abs. 1
Prüfen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 11.11.2022 - 1 KLs 4410 Js 15767/19
- BGH, 28.03.2023 - 2 StR 61/23
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.04.2017 - 3 StR 516/16
Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen von minder schwerem Fall und gesetzlich …
Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 2 StR 61/23
Dies wird dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht zum einen Gelegenheit geben, genauer als bisher die Prüfreihenfolge in den Fällen zu beachten, in denen das Gesetz - wie hier - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein oder mehrere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben sind (vgl. Senat…, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 17/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16, juris Rn. 6, jeweils mwN). - BGH, 12.03.2019 - 2 StR 17/19
Besondere gesetzliche Milderungsgründe (vorrangige Prüfung bei der …
Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 2 StR 61/23
Dies wird dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht zum einen Gelegenheit geben, genauer als bisher die Prüfreihenfolge in den Fällen zu beachten, in denen das Gesetz - wie hier - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und ein oder mehrere gesetzliche Milderungsgründe nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 17/19, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16, juris Rn. 6, jeweils mwN). - BGH, 02.03.2022 - 2 StR 541/21
Strafzumessung (Strafmilderungsgründe: zeitlicher Abstand zwischen Tat und …
Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 2 StR 61/23
Zum anderen wird es zu beachten haben, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). - BGH, 09.06.2020 - 2 StR 81/20
Prüfen der Voraussetzung des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe; …
Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 2 StR 61/23
b) Da dieser Durchsuchungstermin vor der Anklageerhebung und damit vor dem Eröffnungsbeschluss lag, hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k) StPO als vertypten Strafmilderungsgrund ermöglicht (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 StR 81/20, juris Rn. 4 mwN).
- BayObLG, 05.07.2023 - 202 StRR 49/23
Prüfungsanforderungen für das Vorliegen besonderer Umstände bei Aussetzung einer …
bb) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das straffreie Vorleben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - 4 StR 133/23 bei juris; 17.01.2023 - 4 StR 229/22 = StV 2023, 384; 21.09.2022 - 1 StR 479/21 bei juris), der Zeitabstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - 2 StR 158/22 bei juris; 01.06.2022 - 6 StR 191/22 bei juris; 02.03.2022 - 2 StR 541/21 = StV 2022, 572), die lange Verfahrensdauer (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 2 StR 61/23 bei juris; 17.08.2022 - 4 StR 472/21 bei juris;… vom 05.07.2022 - 2 StR 158/22 a.a.O.) und ein Geständnis (…vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2022 - 5 StR 29/22 bei juris; Beschluss vom 27.10.2022 - 2 StR 438/21 = NStZ 2023, 22624.05.2022 - 4 StR 72/22 = NStZ 2023, 95) sehr wohl gewichtige Milderungsgründe darstellen, denen damit auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB Bedeutung zukommt.